Bezuschussung durch die Krankenkasse
Grundsätzlich ist die Ernährungsberatung eine Kannleistung der
Krankenkassen, d.h. sie kann die Beratung bezuschussen, aber es
besteht kein rechtlicher Anspruch hierauf.
Zusätzlich regelt jede Kasse die Bezuschussung individuell.
Bitte klären Sie mit Ihrer Kasse individuell ob und wie die Beratung
bezuschusst wird. Gerne erstelle ich Ihnen einen indivuellen
Kostenvoranschlag um die Bezuschussung zu beantragen.
Grundsätzlich müssen Sie die Beratung zuerst selbst finanzieren und
können dann die bezahlte Rechnung bei Ihrer Kasse einreichen.
Mit meiner Ausbildung zur Diätassistentin und der Weiterbildung zur
Ernährungsberaterin/DGE (Deutsche Gesellschaft für Ernährung)
erfülle ich alle geforderten Qualifikationen die von den Krankenkassen
gefordert werden.
Ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung
© Nicole Wille
Ernährungsberatung (§20 SGB V)
Ernährungsberatung richtet sich in der Regel an gesunde Menschen,
die ihr Essverhalten ändern wollen. Ebenso kann bei leichtem
Übergewicht (BMI 25-30 kg/m²) eine
Gewichtsabnahme/Stabilisierung angestrebt werden.
Grundlage ist der § 20 SGB V "Prävention und Selbsthilfe”
Diättherapie (§ 43 SGB V)
Diättherapie greift als ergänzende Maßnahme zur Therapie bei
Erkrankungen. Sie ist in § 43 SGB V geregelt. Für die Diättherapie
ist eine ärztliche Notwendigkeitsbescheinigung nötig.
Ich biete Ihnen diättherapeutische Beratung bei folgenden
Krankheitsbildern an:
•
Adipositas (BMI >30 kg/m²)
•
Diabetes mellitus Typ 1 / 2 / 3 / Gestationsdiabetes
•
Fettstoffwechselstörungen
•
Hyperurikämie / Gicht
•
Zöliakie /Sprue
•
Erkrankungen im Verdauungstrakt
Speiseröhre, Magen, Darm, Leber, Bauchspeicheldrüse
•
Nahrungsmittelintoleranzen (Lactose/Fructose/Histamin)
•
Obstipation (= Verstopfung)
•
Untergewicht (inkl. Enterale Ernährung "Astronautenkost")
Falls Ihr Beschwerdebild hier nicht aufgelistet ist, kontaktieren Sie
mich trotzdem gerne. Sollte ich Ihnen keine Beratung anbieten
können, werde ich Ihnen entsprechende Kontaktadressen
vermitteln